Porno-Sucht.com Forum: Nofap, Erektile Dysfunktion und mehr.

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Liebes Porno-Sucht.com Forum,

Leider müssen wir euch mitteilen, dass wir aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (Ab dem 25.05.) dieses Forum sehr bald schließen müssen. Wegen den neuen Richtlinien der DSGVO ist es für uns nicht möglich das Forum weiter zu halten. 

Das Porno-Sucht.com Forum bzw. die Webseite porno-sucht.com fällt unter die Kategorie "Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung."

Um das Forum weiterhin aufrecht zu erhalten, bräuchten wir u.A. einen eigenen Datenschutzbeauftragten der ein paar 100€ im Monat kosten würde. 

Aus diesem Grund, werden wir das Forum sowie die Webseite www.porno-sucht.com zum 24.05 Offline nehmen. Ob die Seite irgendwann wieder online gehen wird, können wir bis dato nicht sagen.

Für jegliches Feedback sind wir sehr dankbar. Auch Interessenten zum Kauf der Webseite können sich gerne bei uns melden.

Viele Grüße,
Das Porno-Sucht.com Team
Hallo boardmaster!

Das sind keine schönen Nachrichten! Mir fällt auf die Schnelle nur ein, dass ihr stattdessen eine Facebook Seite gründen könntet?! Gruppe wird natürlich schwierig, da die Anonymität verloren geht. Wäre aber evtl. auch eine Überlegung wert?! Bleibt ja jedem selbst überlassen.
Na da kann man ja nur gratulieren. Und wem ist damit geholfen? Schutz vor Datenmissbrauch ist wichtig, aber hier läuft doch eh alles anonym ab. Ich würde gerne wissen, wohin uns dieser Regulierungswahn noch führt.
serverumzug nach tovalu ist keine option?

Also unser Unternehmen hat einfach einen Datenschutzbeauftragten gemeldet. Der kostet kein zusätzliches Geld, nur das er nun eben noch eine Zusatzaufgabe hat...
(22.05.2018, 10:02)Frasier schrieb: [ -> ]serverumzug nach tovalu ist keine option?

Also unser Unternehmen hat einfach einen Datenschutzbeauftragten gemeldet. Der kostet kein zusätzliches Geld, nur das er nun eben noch eine Zusatzaufgabe hat...

Danke für deine Hilfe. Wird direkt weitergegeben und besprochen.

Falls sonst jemand noch etwas weiß, gerne kommentieren!
https://www.lda.bayern.de/media/info_dsb.pdf

Da stehen die Anforderungen.


Notwendigkeit einer Bestellung, betriebliche Voraussetzungen
Von nicht-öffentlichen Stellen, wie Unternehmen, Gewerbetreibenden, Vereinen oder Freiberuflern, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn mindestens 10 Personen mit der automa- tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten oder mindestens 20 Personen mit der nicht- automatisierten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mittels manueller Dateien (Karteien, Formularsammlungen) beschäftigt werden.
Zu diesen Personen zählen auch bei der nicht-öffentlichen Stelle beschäftigte freie Mitarbeiter und Leihar- beitnehmer, ebenso wie Heimarbeitskräfte, Auszubildende und Praktikanten oder ehrenamtlich Beschäftig- te.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Personen stellt das Gesetz nicht auf den Umfang der Be- schäftigung der Einzelnen ab. Maßgebend ist vielmehr die „Kopfzahl“ aller beschäftigten Personen, d. h. nicht nur die Vollzeitbeschäftigten, sondern auch die Teilzeitkräfte werden als jeweils eine Person gezählt.
Die Personen müssen auch nicht das ganze Jahr über beschäftigt sein. Entscheidend ist, dass für die Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten regelmäßig eine entsprechende Zahl von Be- schäftigten ausgewiesen ist. Somit gehören auch Beschäftigte dazu, die z. B. regelmäßig zur Bewältigung von Arbeitsspitzen am jeweiligen Quartalsende tätig sind.
Die Inhaber von Mischarbeitsplätzen sind ebenfalls mitzuzählen. Lediglich dann, wenn bei einem Beschäf- tigten die Datenverarbeitung einen völlig untergeordneten Anteil seiner Tätigkeit einnimmt, ist er nicht zu berücksichtigen.
Bei der Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, kommt es auf die nicht-öffentliche Stelle als Ganzes an, d. h. einschließlich seiner Außenstellen und Filialen. Für Letztgenannte ist kein eigener Daten- schutzbeauftragter zu bestellen.
Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen,

 wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung (z. B. Adresshandel, Auskunfteien), zum Zweck der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- und Mei- nungsforschung automatisiert verarbeitet werden, oder

 wenn für bestimmte automatisierte Verarbeitungen eine Vorabkontrolle gemäß § 4d Abs. 5 BDSG durchgeführt werden muss.

Ich glaube ihr versteht da was falsch...

Zitat:Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,...
https://www.datenschutz-grundverordnung....-9-ds-gvo/
(22.05.2018, 10:30)Frasier schrieb: [ -> ]https://www.lda.bayern.de/media/info_dsb.pdf

Da stehen die Anforderungen.


Notwendigkeit einer Bestellung, betriebliche Voraussetzungen
Von nicht-öffentlichen Stellen, wie Unternehmen, Gewerbetreibenden, Vereinen oder Freiberuflern, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn mindestens 10 Personen mit der automa- tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten oder mindestens 20 Personen mit der nicht- automatisierten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mittels manueller Dateien (Karteien, Formularsammlungen) beschäftigt werden.
Zu diesen Personen zählen auch bei der nicht-öffentlichen Stelle beschäftigte freie Mitarbeiter und Leihar- beitnehmer, ebenso wie Heimarbeitskräfte, Auszubildende und Praktikanten oder ehrenamtlich Beschäftig- te.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Personen stellt das Gesetz nicht auf den Umfang der Be- schäftigung der Einzelnen ab. Maßgebend ist vielmehr die „Kopfzahl“ aller beschäftigten Personen, d. h. nicht nur die Vollzeitbeschäftigten, sondern auch die Teilzeitkräfte werden als jeweils eine Person gezählt.
Die Personen müssen auch nicht das ganze Jahr über beschäftigt sein. Entscheidend ist, dass für die Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten regelmäßig eine entsprechende Zahl von Be- schäftigten ausgewiesen ist. Somit gehören auch Beschäftigte dazu, die z. B. regelmäßig zur Bewältigung von Arbeitsspitzen am jeweiligen Quartalsende tätig sind.
Die Inhaber von Mischarbeitsplätzen sind ebenfalls mitzuzählen. Lediglich dann, wenn bei einem Beschäf- tigten die Datenverarbeitung einen völlig untergeordneten Anteil seiner Tätigkeit einnimmt, ist er nicht zu berücksichtigen.
Bei der Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, kommt es auf die nicht-öffentliche Stelle als Ganzes an, d. h. einschließlich seiner Außenstellen und Filialen. Für Letztgenannte ist kein eigener Daten- schutzbeauftragter zu bestellen.
Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen,

 wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung (z. B. Adresshandel, Auskunfteien), zum Zweck der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- und Mei- nungsforschung automatisiert verarbeitet werden, oder

 wenn für bestimmte automatisierte Verarbeitungen eine Vorabkontrolle gemäß § 4d Abs. 5 BDSG durchgeführt werden muss.

Ich glaube ihr versteht da was falsch...

Zitat:Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,...
https://www.datenschutz-grundverordnung....-9-ds-gvo/

Danke für dein Feedback. Das macht natürlich alles Sinn - Das sind Sachen die wir mit unserem Anwalt schon oft besprochen haben. Prinzipiell bleibt es aber immer ein Restrisiko da noch nichts entschieden ist. Wenn nur ein Mitglied sich mal beschwert kann es theoretisch direkt zu einer Abmahnung kommen.

Der beste Fall wäre, wenn jemand das Projekt komplett übernehmen würde. Heute Nachmittag werde ich an alle E-Mails nochmal eine Nachricht rausschicken, ob jemand Interesse hat.

Wir bleiben dran,

Viele Grüße,
Porno-Sucht.com
Genau damit plage ich mich gerade auch rum auf unserer Webseite. Nur dass wir keine Kundendaten speichern, was die Sachlage vereinfacht. Ich kann da leider nur sagen, wie schade, wenn hier geschlossen wird. Ein herber Verlust, der hoffentlich abzuwenden ist.

Soweit ich weiss muss man drei Dinge primär beachten:

  • http in htttps
  • Auf Cookies und sonstige Datenverwendung ausdrücklich drauf hinweisen.
  • Impressum penibel deklarieren.
https://www.anwalt.de/vorlage/muster-dat...aerung.php

(22.05.2018, 09:44)Freundin schrieb: [ -> ]Hallo boardmaster!

Das sind keine schönen Nachrichten! Mir fällt auf die Schnelle nur ein, dass ihr stattdessen eine Facebook Seite gründen könntet?! Gruppe wird natürlich schwierig, da die Anonymität verloren geht. Wäre aber evtl. auch eine Überlegung wert?! Bleibt ja jedem selbst überlassen.

Jeder der das möchte könnte sich einen Nickname Account einreichten dort, somit wäre die Anonymität wieder gewährleistet.
Hallo Boardmaster,

wenn ich mir den Beitrag von Frasier durchlesesehe ich eigentlich kein Problem darin von jedem Nutzer einmalig nach dem Einloggen eine Zustimmung zur Speicherung seiner Daten zu verlangen und wenn er nicht zustimmt wird sein Account gelöscht.

Ebenso dürfte die Benennung eines Datenschutzexperten kein Problem darstellen. Dies muss ja kein neuer Mitarbeiter sein.
Wäre schon schade. Wenn es nicht weiter geführt werden kann, wollt ihr es eventuell abgeben? Oder die Mitglieder auf ein alternatives Forum hinweisen?

Ach ich lese gerade. Ok. ja ich würde mich anbieten. Würde natürlich weiterhin frei von Werbung oder Kosten bleiben. Lediglich eine Unterkategorie mit Fetischen/BDSM würde ich einbauen, aber das sollte ja kein Problem sein, oder? Smile
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